Satzung des Bürgervereins für Gesau, Höckendorf und Schönbörnchen e.V.


1. Name und Sitz

§ 1 1) Der Verein Bürgerverein für Gesau/Höckendorf/Schönbörnchen e.V. ist am 7.3.2001 gegründet worden. 2) Er hat seinen Sitz in Glauchau und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

2. Zweck und Aufgaben

§ 2 1) Der Verein verfolgt auf ideeller Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff. Abgabeverordnung 1977 und zwar durch Pflege, Förderung und Entwicklung der Besonderheiten der drei Ortsteile und des Sports. 2) Das Wirken des Vereins gilt der Pflege des Brauchtums, der Förderung der Erhaltung der Kulturlandschaft, der Festigung der Beziehungen der Bürger untereinander, der Errichtung von Sportanlagen, der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Sammlung und Bewahrung geschichtlicher Kenntnisse und Sachgüter.
3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

3. Mitgliedschaft

§3 1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden. 2) Kinder und Jugendliche im Alter von 12-18 Jahren können mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten Mitglied werden. 3) Ordentliches Mitglied können auch juristische Personen werden, die den Verein und seine Zwecke fördern wollen. 4) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, ernannt werden. §4 Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung bekundet. Der Vorstand entscheidet darüber innerhalb vier Wochen. §5 Die Mitglieder sind verpflichtet: 1) diese Satzung und alle satzungsgemäßen Vorschriften oder Beschlüsse des Vereins oder seiner Organe gewissenhaft zu befolgen, 2) die Arbeit des Vereins durch rege Beteiligung zu fördern, 3) ihren geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich nachzukommen.

Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. § 6 Die Mitgliedschaft erlischt: 1) durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen an den Vorstand zu erklären ist, 2) durch den Tod des betreffenden Mitgliedes, 3) auf Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn das betreffende Mitglied die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt und wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung dem Verein gegenüber mit seinen Verbindlichkeiten länger als 6 Monate im Rückstand ist, 4) Auflösung des Vereins. 5) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Rechte an dem Vermögen des Vereins.

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4. Funktionsträger

§7 1) Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand 2) Die Organe zu Ziffer 1 a) und b) entscheiden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gelten die Entscheidungen als abgelehnt. Abstimmungen in personellen Angelegenheiten und Wahlen erfolgen bei vorliegen mehrerer Vorschläge geheim, soweit nichts anderes beschlossen wird. 3) Das Stimmrecht ruht, wenn die Beschlußfassung einen Rechtsstreit oder ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verein und dem Stimmberechtigten betrifft. In diesem Falle kann der Betreffende auch zeitweilig von der Beratung der Angelegenheit ausgeschlossen werden, ohne daß er an der Abgabe einer Stellungnahme behindert wird. §8 1) In der Mitgliederversammlung des Vereins hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen und zu leiten. Die Einberufung Hauptversammlung hat mindestens 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen. Zur Jahreshauptversammlung erfolgt die Beratung und der Beschluß zum Jahresmaßnahmeplan. 2) Jährlich einmal ist im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung durchzuführen. Ihr obliegt

a) Entgegennahme des Vorstands und Kassenberichtes sowie des Berichts der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung des Jahresbeitrages
d) Vorstandswahlen sowie Wahl der Funktionsträger
e) Wahl der Kassenprüfer
f) BeschIußfassung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder
h) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder

Eine Außerordentliche Hauptversammlung ist auf Antrag von einem Viertel der Stimmberechtigten oder der Hälfte der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Der Antrag ist zu begründen. Die daraufhin einzuberufende außerordentliche Hauptversammlung muß binnen zwei Monaten nach Antragseingang beim Vorstand stattfinden.

5. Haftung und Vertretung

§10 1) Die Haftung ist auf das Vermögen des Vereins beschränkt. 2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Alleinvertretung ist möglich. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt. Die weitere Vertretung regelt sich in der Reihenfolge des Vorstandes nach § 9 3) Im Falle einer sich erheblich auswirkenden Verhinderung oder bei schweren Verfehlungen eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet das Vorstandsmitglied zu beurlauben und, wenn nötig, durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Dies gilt jedoch nur bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

6. Rechte des Vorstandes

§11 1) Der Vorstand ist berechtigt, die der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten gern. § 8 Ziff. 2 a - h zu erörtern und Stellungnahmen dazu zu erarbeiten. Andere Angelegenheiten entscheidet er selbst.
2) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Er ist berechtigt Rechtsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung abzuschließen.

7. Geschäftsverteilung

§12 1) Dem Vorsitzenden obliegt im Rahmen des §10 die Geschäftsführung. Er beruft die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet sie und überwacht die Einhaltung der Satzung und die Ausführung der Beschlüsse. 2) Der stellvertretende Vorsitzende ist vom Vorsitzenden jederzeit rechtzeitig und vollständig zu informieren, damit er im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden diesen unverzüglich vertreten Kann. 3) Der Schriftführer hat für die Ausfertigung von Niederschriften Ober die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes zu sorgen. In den Niederschriften sind insbesondere alle Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vorn Schriftführer zu unterschreiben und geordnet aufzubewahren. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Mitgliederliste. 4) Dem Kassierer obliegt die Geschäftsführung im Hinblick auf die technische Abwicklung aller finanziellen Vorgänge soweit nichts anderes beschlossen wurde. Er hat die fälligen Forderung des Vereins durchzusetzen und die Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen und darüber laufend und übersichtlich Buch zu führen. In der alljährlichen Hauptversammlung hat der Kassierer den Kassenbericht zu geben. Den Kassenprüfern hat er vor der Hauptversammlung rechtzeitig und vollständig Gelegenheit zu geben, alle Rechnungs- und Vermögensangelegenheiten in rechnerischer und sachlicher Hinsicht zu prüfen,

8. Verwaltung

§13 1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2) Alle Ämter innerhalb des Vereins sind Ehrenämter, Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt, Bare Auslagen sind zu erstatten, wenn sie im Interesse des Vereins sind. 3) Die Kasse des Vereins ist nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres von den Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer tragen der Hauptversammlung den Prüfungsbericht vor, der in Schriftform mit den wesentlichsten Tatsachen zu verlassen und zu unterschreiben ist, 4) Alle Bücher, Schriftstücke und sonstiges Eigentum des Vereins ist sicher und geordnet aufzubewahren. Bei Verlust und Beschädigungen von Vereinseigentum können durch Beschluß der Hauptversammlung oder des Vorstandes rechtliche Maßnahmen veranlaßt werden. Das gilt auch bei anderen Verfehlungen zum Nachteil des Vereins.

10.Schlußbestimmungen

§15 Bei Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung Ober die Bestellung der Liquidatoren, deren Befugnisse und über die Anfallberechtigten. Eine Verteilung des Vereinsvermögens an den Anfallberechtigten darf nur nach Zustimmung durch die zuständige Finanzbehörde ausgeführt werden. §16 Vorstehende Satzung ist von der Hauptversammlung am 10.05.2001 beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzungsänderung wurde von der Hauptversammlung am 24.06.2005 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


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